Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

hx-Komponenten (im folgenden auch Lieferant genannt)

 

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§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

(2) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. hx-Komponenten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

(3) Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden vom Lieferanten nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(4) Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Gegenstand des Vertrages ist das im Angebot bezeichnete Produkt. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferanten mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

(2) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Preise

 

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde gelten die Preise ab Werk, einschließlich Verladung im Werk und Verpackung, jedoch ausschließlich Versand, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferant auch aus anderen Verträgen voraus.

(2) Bei Bestellung von Sondergeräten und Anlagen hat der Lieferant das Recht, Lohn- und Materialpreiserhöhungen, soweit sie nach Angebotsabgabe bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung eintreten, mit einem entsprechenden angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung zu stellen.

(3) Sonder- oder Änderungswünsche des Bestellers nach Auftragsbestätigung oder nach begonnener Fertigung werden gesondert berechnet.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, aus dem Liefervertrag. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Lieferant sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswirdig verhält. Übersteigt der Wert des zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung des Lieferanten um mehr als 20%, ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferant als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Einbau, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferant bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferant. Die entstehenden Miteigentumsrechte des Lieferanten gelten als Vorbehaltsware.

(3) Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er dem Lieferant gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Lieferant übergehen. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren gegen Dritte werden bereits jetzt an den Lieferant abgetreten.

(4) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferanten einzuziehen. Der Lieferant wird von seinem Widerrufsrecht nur bei Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferanten ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferant zu unterrichten und dem Lieferant die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(5) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeiten des Lieferanten gefährdet, so hat der Besteller diesen hiervon sofort zu benachrichtigen.

(6) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfange ebenfalls im Voraus an den Lieferant abgetreten.

(7) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Lieferant gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferant erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferanten kein, oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltungsmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

(2) Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei der Lieferant in diesen Fällen über die Art der erfolgten Verrechnung informiert wird.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschliesslich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

§ 7 Lieferzeit

 

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen der Schriftform.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erfüllung der, vom Besteller zu erbringenden Leistungspflichten, insbesondere hinsichtlich etwaiger, von ihm beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Der Lieferant haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstanden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

§ 8 Gefahrübergang und Entgegennahme

 

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Paragraf 9 entgegenzunehmen.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

 

Der Lieferant steht für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden sind, innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung, gemäß folgenden Regeln ein:

(1).Die Beschaffenheit des Produktes, ist gemäß Paragraf 2 vertraglich festgelegt. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn sich die Lieferung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn sie sich nicht zu der bestimmungsgemäßen Verwendung, die in der technischen Dokumentation und in der Bedienungsanleitung beschrieben ist, eignet..

(2) Der Lieferant wird die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel hin untersuchen.

(3) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (ohne Rücksicht auf Betriebsdauer) vom Tage des Gefahrübergang gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafte Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferant unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(5) Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, verweigert er diese oder teilt er dem Auftraggeber mit, dass die Mängelbehebung nicht möglich ist, kann der Auftraggeber das Recht zur Minderung geltend machen. Kommt zwischen dem Lieferant und dem Auftraggeber keine Einigung hierüber zustande, so kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. Eine entsprechende Erklärung hat in angemessener Frist zu erfolgen.

(6) Die Nachbesserung, bzw. Beseitigung des Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche mit angemessener Frist erfolglos waren. In diesem Fall hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen.

Im Falle, das der Lieferant seine Pflichten in nicht unerheblicher Weise verletzt hat, kann der Besteller zusätzlich Schadenersatz zu Rücktritt oder Minderung verlangen, alternativ Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen. Der Schadenersatz des Auftraggebers beschränkt sich jedoch auf 10 von Hundert des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Nichtleistung nicht in Betrieb genommen werden kann.

Werden die Produkte außerhalb Vertragsgebietes verbracht, so hat der Kunde die Kosten des Mehraufwandes zu tragen.

(7) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden am Liefergegenstand, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bau- bzw. Montagearbeiten, ungeeigneter Baugrund bzw. Montageort, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.

(8) Erfolgt eine Nachbesserung oder der Einbau eines Ersatzteiles vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, so endet die Gewährleistungsverpflichtung vom Lieferanten hierfür zeitgleich mit dem Ablauf der Frist für den ursprünglichen Liefergegenstand, frühestens jedoch 3 Monate nach der Nachbesserung bzw. dem Einbau des Ersatzteiles. Die Frist für die Mängelhaftung aus dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

(9) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferant und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht soweit wegen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten, sowie bei ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und Körperschäden zwingend gehaftet wird.

(10) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

 

§ 10 Sonstiges

 

(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere BGB unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.

(3) Änderungen und Ergänzungen und sonstige Nachträge des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.